Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauerwerbung

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit der Westfa Werbung Modersohn GmbH & Co. KG, Schiller Str. 16 32052 Herford, („Auftragnehmer“) über die Durchführung von Außenwerbung an verschiedenen analogen und digitalen Werbeträgern mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten oder länger (im Folgenden „Dauerwerbung“).

1.2 Die Dauerwerbung erfolgt auf Werbeflächen, die sich auf Grundstücken oder an Gebäuden Dritter befinden (zusammen „Werbeflächen“), an denen der Auftragnehmer das werbliche Nutzungsrecht vom entsprechend Berechtigten (zusammen „Flächeninhaber“) erhalten hat.

 

2. Auftragserteilung und -annahme

2.1 Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber („Auftraggeber“) erteilten Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Soweit zur Durchführung der Dauerwerbung eine Zustimmung des Flächeninhabers erforderlich ist und/oder behördliche und andere Genehmigungen erforderlich sind, erfolgt der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens sämtlicher Zustimmungen/Genehmigungen.

2.2 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der Auftragnehmer ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen.

2.3 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

2.4 Die Durchführung von Dauerwerbungen kann der Zustimmung des Flächeninhabers der Werbefläche unterliegen. Diese Zustimmung wird vom Auftragnehmer eingeholt. Der Auftraggeber stellt dafür auf Anforderung des Auftragnehmers einen Entwurf der geplanten Werbung sowie ggfs. alle weiterhin benötigten (technischen) Unterlagen zur Verfügung. Sondernutzungserlaubnisse holt - soweit nicht im Einzelfall bei Vertragsabschluss anders vereinbart – der Auftragnehmer ein. Insbesondere können weitere behördliche und andere Genehmigungen erforderlich sein (z. B.Baugenehmigung). Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, holt der Auftraggeber diese Genehmigungen selbst auf eigene Kosten ein. 

2.5 Machen der Flächeninhaber oder die Behörden ihre Zustimmung zur Dauerwerbung von Änderungen des Werbemittels abhängig, so bleibt der Auftraggeber an seinen erteilten Auftrag bzw. an den Vertrag gebunden, es sei denn, dass ihm die Änderungen wegen erheblicher Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können. Aufgrund der Änderungsanforderungen entstehende zusätzliche Kosten, wie z.B. Kosten für Motivänderungen oder Versandkosten, sind vom Auftraggeber zu tragen. Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer stehen dem Auftraggeber weder in diesem Fall, noch bei Zurückweisung bzw. Nichtgenehmigung der Werbeschaltung durch den Flächeninhaber oder die Behörden zu.

 

3. Werbezeitraum / Vertragslaufzeit

3.1 Der vertragliche Werbezeitraum/die Vertragslaufzeit beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Termin („Startdatum“) und endet mit Ablauf des im Vertrag vereinbarten Zeitraums. Dies gilt auch dann, wenn die Dauerwerbung aufgrund Verzugs des Auftraggebers mit von ihm gemäß der Produktinformationen zu liefernden Unterlagen/Informationen/Werbemitteln noch nicht faktisch begonnen werden konnte. Aufgrund von logistischen und technischen Umständen (vereinbarter Aushangbeginn an einem Sonn- oder Feiertag, fester Plakatierungsrhythmus, etc.) kann der tatsächliche Beginn der Dauerwerbung geringe Zeiträume (bis zu 6 Tage) früher oder später als vereinbart beginnen oder enden. Kompensationsansprüche aus diesem Grund bestehen weder für den Auftragnehmer noch für den Auftraggeber.
Vertragsbeginn bleibt das vereinbarte Startdatum. Beginnt die Durchführung einer Dauerwerbung mehr als 6 Tage nach dem vereinbarten Startdatum, ohne dass dies der Auftraggeber zu vertreten hat, beginnt der vertragliche Werbezeitraum erst mit dem ersten Tag des auf den tatsächlichen Aushang der Werbung folgenden Monats und erstreckt sich auf die vereinbarte Anzahl an Jahren /Monaten. Sollte kein Startdatum vereinbart worden sein, beginnt die Vertragslaufzeit an dem Kalendertag an dem die Dauerwerbung tatsächlich beginnt, spätestens jedoch an dem Kalendertag, an dem die Dauerwerbung ohne Verzug des Auftraggebers mit von ihm gemäß Produktinformationen zu liefernden Unterlagen/Informationen/Werbemitteln hätte beginnen können. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall sowie bei einem verspäteten Beginn von mehr als 6 Tagen nach Startdatum, dem Auftraggeber den tatsächlichen Beginn/das neue Startdatum des Vertrags schriftlich mitteilen.

3.2 Der vertraglich vereinbarte Werbezeitraum verlängert sich jeweils ein weiteres Jahr, sofern der jeweilige Vertrag nicht drei Monate vor Ende des jeweiligen Werbezeitraums schriftlich gekündigt wird.

3.3 Für den Ausfall der Beleuchtung eines Werbeträgers sind die Minderungs- und /oder Ersatzansprüche des Auftraggebers auf max. 20% des netto Mediawertes für den Ausfallzeitraum beschränkt.
Bei beleuchteten Werbeträgern nehmen wir im Einzelfall eine Nachtabschaltung vor. Soweit aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen der Werbeträger zu bestimmten. Zeiten nicht betrieben werden darf (z.B. Energieeinsparungen) und ausgeschaltet werden muss, löst dies Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer nicht aus.
Der Auftragnehmer kann auch in diesen Fällen die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Preise ungekürzt verlangen.

 

4. Konkurrenzausschluss

4.1 Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, wird der Ausschluss von Wettbewerbern des Werbungtreibenden nicht zugesichert.

4.2 Der Auftragnehmer wird aber nach Möglichkeit Werbung von Wettbewerbern des Werbungtreibenden nicht unmittelbar nebeneinander anbringen.

 

5. Preise

5.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Verlängert sich der Vertrag, so gelten ab Beginn der Verlängerung die zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Listenpreise. Haben sich die Listenpreise im Vergleich zum vorhergehenden Vertragszeitraum um mehr als 10 % erhöht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist für die Zukunft zu kündigen, sofern sich der Auftragnehmer nicht zu einer Weiterführung des Vertrags zu den unveränderten Listenpreisen bereit erklärt. Die Kündigung hat in Text- oder Schriftform zu erfolgen und muss dem Auftragnehmer binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung zugehen. Bei Verträgen mit vereinbartem Startdatum von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss können die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen oder -senkungen, insbesondere bei Materialien für die Herstellung und Montage der Werbemittel, wenn durch diese das Leistungsverhältnis nicht mehr angemessen ist, nach billigem Ermessen angepasst werden. 

5.2 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

5.3 Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

5.4 Die Kosten für Herstellung, Anbringung, ggfs. Austausch/Ausbesserung und Entfernung der Werbemittel sowie diesbezügliche Nebenkosten (wie z.B. Bereitstellungsgebühren für das zeitweilige Außerdienststellen und die Vorbereitung von Fahrzeugen zur Anbringung/Entfernung der Werbemittel) sind - soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart - vom Auftraggeber gesondert zu tragen. Ist ein Austausch von Werbemitteln während des Werbezeitraums erforderlich, trägt der Auftraggeber die Kosten hierfür separat.

 

6. Vertragsstörungen / Haftung

6.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung des Auftragnehmers bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

6.2 Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

6.4 Im Falle einer Nicht- bzw. Schlechtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung einer Dauerwerbung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat , z.B. wenn die Dauerwerbung aufgrund einer technischen Einschränkung (kein Stromanschluss verfügbar) oder aus in der Verantwortung des Auftragnehmers liegenden behördlichen Gründen oder aus in der Verantwortung des Auftragnehmers liegenden Gründen in der Person des Flächeninhabers an dem gebuchten Standort beendet werden muss, ist der Auftragnehmer berechtigt,  dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit eine Ersatzdauerwerbung (nach Wahl des Auftragnehmers entweder zeitliche Verlängerung oder Ersatzwerbefläche für den gleichen Zeitraum) anzubieten oder, falls der Werbezweck hierdurch nicht erreicht werden kann, die bereits gezahlte Vergütung zeitanteilig  für den nicht durchgeführten Werbezeitraum zurückerstatten. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche und entgangenem Gewinn sind außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.5 Für den Ausfall der Beleuchtung eines Werbeträgers sind die Minderungs- und /oder Ersatzansprüche des Auftraggebers auf max. 20% der vertraglichen Nettomiete für den Ausfallzeitraum beschränkt. Bei beleuchteten Werbeträgern nehmen wir im Einzelfall eine Nachtabschaltung vor.

6.6 Soweit aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen der Werbeträger zu bestimmten Zeiten nicht betrieben werden darf (z.B. Energieeinsparungen) und ausgeschaltet werden muss, löst dies Ersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer nicht aus. Der Auftragnehmer kann auch in diesen Fällen die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Preise ungekürzt verlangen.

6.7 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel, jedoch spätestens bis 30 Kalendertage nach Beginn des Werbezeitraums gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen. Bei elektronischer Dauerwerbung ist ein Mangel spätestens 1 Woche nach Beginn des Werbezeitraums schriftlich geltend zu machen.

6.8 Bei der Beschaffung, Herstellung, Montage und/oder Demontage der Werbemittel durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Beginn der Leistungserbringung zu untersuchen und dem Auftragnehmer etwaige Mängel unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch 1 Monat nach Beendigung, bei elektronischen Werbeträgern bis 1 Woche nach Beendigung, unter Beifügung sämtlicher für die Prüfung der Mängelrüge erforderlicher Unterlagen, anzuzeigen. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftragnehmer ein zweimaliges Recht zur Nachbesserung. Gelingt diese nicht oder aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Auftraggeber sich vom Vertrag lösen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

6.9 Für die Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder durch höhere Gewalt haften weder der Auftragnehmer noch der Flächeninhaber.

 

7. Gerichtsstand

 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder um seine Wirksamkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, Herford.

 

 8.Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mir der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.